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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.Definitionen

1.1 VERDER
Unter VERDER wird der Auftragnehmer, die Verder Deutschland GmbH & Co. KG, verstanden.

1.2 Vertragspartner
Unter dem Vertragspartner ist der Auftraggeber, der mit VERDER einen Vertrag geschlossen hat, zu verstehen.

1.3 Vertrag
Unter dem Begriff Vertrag wird die schriftliche Vereinbarung zwischen VERDER und dem Vertragspartner verstanden. Der Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf oder/und die Montage und Demontage sowie die Reparatur und Instandsetzung von Pumpen, Ersatzteilen und Zubehör.


2. Anwendbarkeit

2.1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Ausschluss eventueller Bedingungen des Vertragspartners für alle zwischen VERDER und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht verpflichtend, wenn VERDER nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von VERDER. Ausdrücklich schriftlich von den Parteien festgelegte Abweichungen zu diesen Bestimmungen gelten nur für den diesbezüglichen Auftrag oder Vertrag.

2.3 Anwendung des deutschen Rechts
Für alle Verträge hieraus entstehende Streitigkeiten einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt deutsches Recht.

2.4 Dauerverträge
VERDER behält sich das Recht vor im Bezug auf Dauerverträge die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die geänderten Bedingungen auf diese Verträge anzuwenden. VERDER wird den Vertragspartnern über etwaige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten 30 (dreißig) Tage nach Bekanntgabe oder an einem späteren in dieser Mitteilung genannten Datum in Kraft. Kann der Vertragspartner die geänderten Geschäftsbedingungen nicht akzeptieren, muss dies VERDER sobald wie möglich schriftlich mitgeteilt werden. Der Vertragspartner ist berechtigt, ab Inkrafttreten der Geschäftsbedingungen den Vertrag aufzulösen.

2.5 Nicht rechtsgültige Bestimmungen
Sollte eine der genannten Bestimmungen nicht dem geltenden Recht entsprechen, so bleiben alle anderen Bestimmungen unberührt.


3. Zustandekommen des Vertrages und Angebote

3.1 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Vertragspartner das schriftlich erteilte Angebot von VERDER, das eine deutliche Beschreibug der zu verrichtenden Tätigkeiten, die Ausführungszeit und die vereinbarte Vergütung enthält, schriftlich annimmt.

3.2 Angebote
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Angebote stets freibleibend. Soweit das Angebot auf Informationen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen des Vertragspartners basiert, wird die Richtigkeit dieser Unterlagen angenommen.

3.3 Angestellte
Verträge, Nebenabreden und Zusicherungen welche mit Angestellten von VERDER abgeschlossen wurden, bedürfen für Ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von VERDER.

3.4 Eigentumsvorbehalt an Unterlagen für die Angebotserteilung
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich VERDER Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und müssen bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an VERDER zurückgegeben werden.

3.5 Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
a) der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,
b) ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist,
c) der Vertragspartner einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
d) der Auftrag währen der Durchführung zurückgezogen wurde


4. Preise, Preisänderungen und Abrechnung

4.1 Preise
Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise stets als Preise für die Lieferung ab Werk zzgl. MwSt., Verpackungskosten, Transportversicherung, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial, sowie die Kosten für etwaige Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Vertragspartners.

4.2 Kaufpreise
Kaufpreise beziehen sich auf die Material- und Lohnkosten bei Vertragsabschluss.

4.3 Einbau-, Instandsetzung-, Wartungs- und Ausbaupreise
Die Preise für Einbau-, Instandsetzung-, Wartung und Ausbauarbeiten basieren auf normalen Tageslohnsätzen bei ununterbrochener Arbeitsausführung. Wird eine ununterbrochene Ausführung der Arbeiten durch irgendwelche Ursachen behindert, so werden die hieraus resultierenden Mehrkosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

4.4 Nicht veranschlagte Leistungen
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlagen des Vertragspartners durchgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.5 Abrechnung
VERDER stellt den geschuldeten Betrag dem Vertragspartner mittels einer Abrechnung in Rechnung. Auf den Rechnungen wird die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Beanstandungen bezüglich der zugesandten Rechnungen müssen VERDER innerhalb von 8 (acht) Tagen bekannt gegeben werden.

4.6 Preisänderungen
Bei Dauerschuldverhältnissen, sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 (vier) Monaten nach Vertragsschluss enthalten, ist VERDER berechtigt, eine anteilige Preisanpassung durchzuführen, wenn
a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss und/oder
b) die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen, oder
c) die Mehrwertsteuer, sowie sonstige Steuern oder Gebühren eine Änderung erfahren.


5. Zahlung

5.1 Zahlung
Die Begleichung hat in der auf der Rechnung beschriebenen Weise und innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist zu erfolgen. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung rein netto ohne jeden Abzug 30 (dreißig) Tage nach Rechnungsdatum vorzunehmen, dass VERDER der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

5.2 Wechsel und Schecks
VERDER ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Vertragspartner. Diese Kosten sind VERDER zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt VERDER keine Gewähr.

5.3 Verzug
Zahlt der Vertragspartner den von ihm geschuldeten Rechnungsbetrag nicht bis zu dem Datum, das in der Rechnung als Ziel angegeben ist, befindet er sich im Verzug, ohne dass eine separate Inverzugsetzung erforderlich ist.

5.4 Verzugszinsen
Zahlt der Vertragspartner den von ihm geschuldeten Rechnungsbetrag nicht rechtzeitig, schuldet er vom Datum des Verzugs an auf grund der zuvor genannten Bestimmung Verzugszinsen in Höhe von 4 (vier) % über dem geltenden Diskontsatz.

5.5 Keine Stundung der Bezahlungsverpflichtung
Eine Beanstandung bestimmter Leistungen führt nicht zu einer Aufschiebung der Zahlungspflicht für diese Leistungen und/oder Lieferungen.

5.6 Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners
Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung und/oder Leistung oder wird VERDER nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners Bedenken bestehen, so ist VERDER berechtigt, Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen oder die ausstehende Lieferung zurückzubehalten und/oder die Ausführung der Leistung aufzuschieben.
Wenn eine Vorleistung des Vertragspartners die Interessen von VERDER nicht mehr ausreichend schützen kann, ist VERDER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.7 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung
Der Vertragspartner verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Aufrechnung durch den Vertragspartner ist nur soweit zugelassen, als diese Gegenforderungen von VERDER anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.8 Gerichtliche und außergerichtliche Kosten
VERDER ist berechtigt, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die sich aus dem Inkasso einer Forderung ergeben, vollständig oder teilweise zu Lasten des Vertragspartners gehen zu lassen.

5.9 Sicherheitsstellung
VERDER ist berechtigt vor Beginn der Vertragserfüllung Sicherheit bezüglich der Zahlung zu verlangen


6. Verpflichtungen des Vertragspartners

6.1 Urheberrechtsschutz
Der Vertragspartner stellt VERDER frei von allen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz bezüglich der Verletzung von möglichen Urheberrechten an den im Rahmen des Vertrages von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen usw.

6.2 Erforderliche Erlaubnisse
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Beantragung der erforderlichen Erlaubnisse und/oder Genehmigungen zwecks Herrichtung und Instandsetzung der Vertragsgegenstände vor Vertragsbeginn sorgen zu tragen. Die im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung erhobenen Ansprüche Dritter fallen ausschließlich dem Vertragpartner zu Lasten.

6.3 Erforderliche Informationen
Ist die Vertragserfüllung abhängig von Daten, Anweisungen, Dokumentationen, Unterlagen , technischen Spezifaktionen oder Geräten und/oder Einrichtungen, die vom Vertragspartner vertraglich zur Verfügung gestellt werden müssen , dann ist der Vertragspartner auch gehalten, diese spätestens bis zum Vertrag genannten oder anders vereinbarten Termin zu liefern.


7. Lieferfrist

7.1 Unverbindliche Fristen
Angaben von Lieferfristen sind unverbindlich. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

7.2 Rechtzeitige Selbstbelieferung
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von VERDER ist Voraussetzung.

7.3 Beginn der Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen. Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

7.4 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Hindernisse
Ist eine Lieferfrist ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, so verlängert sich diese Frist angemessen, bei vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen- und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Streiks und Krieg) sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von VERDER nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen VERDER dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung länger als 3 (drei) Monate, so ist der Vertragspartner berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 (dreißig) Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden. Der Rücktritt vom Vertrag muss durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Vertragspartner ausgeübt werden. Ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners wegen verspäteter Lieferung ist in allen Fällen ausgeschlossen.

7.5 Lieferverzug
Bei Nichteinhaltung der Frist für Lieferung und Leistungen aus anderen als unter 7.4 genannten Gründen kann der Vertragspartner- sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verspätung von1/2 (ein Halb) bis zur Höhe vom im Ganzen 5 (fünf) % vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von VERDER gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

7.6 Abnahmeverweigerung
Verweigert der Vertragspartner die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so kann VERDER eine angemessene Frist zur Abnahme setzten. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung auf den Vertragspartner über. VERDER ist berechtigt 1 (einen) Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von ½ (ein Halb) % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Das Lagergeld wird auf 5 (fünf) % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

7.7 Teillieferung und Teilleistung
Teillieferungen oder Telleistungen sind zulässig.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Eigentumsvorbehalt
Die im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Vertragspartners aus der Geschäftsverbindung mit VERDER einschließlich der künftig entstehenden Forderungen- in Haupt- und Nebensache Eigentum von VERDER. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von VERDER. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VERDER nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und ist der Vertragspartner zur Herausgabe oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte verpflichtet.

8.2 Versicherung
VERDER ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Vertragspartner selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

8.3 Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von VERDER, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diese derart, dass VERDER als Hersteller gemäß §950HGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen nicht VERDER zugehörenden Gegenständen durch den Vertragspartner, steht VERDER das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
Werden die Vorbehaltswaren von VERDER mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner VERDER anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

8.4 Verpfändung und Sicherheitsübereignung
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände VERDER unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

8.5 Weiterveräußerung
Die Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werde bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen von VERDER aus dem Geschäftsverhältnis an VERDER abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung ist und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die Befugnis von VERDER die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich VERDER, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. VERDER kann verlangen, dass der Vertragspartner ihm abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Vertragspartner gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Vertragspartners gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen VERDER und dem Vertragspartner vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Der Vertragspartner ist nur berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf VERDER übergeht. Auf Verlangen von VERDER ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung an einen Dritten zur Zahlung an VERDER bekannt zu geben.

8.6 Wertübersteigerungen der Sicherheiten
Übersteigt der Wert der für VERDER bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 (zwanzig)%, so ist VERDER auf Verlangen des Vertragspartners oder eines durch die Übersicherung von VERDER beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von VERDER verpflichtet.


9. Abnahme und Gefahrenübergang

9.1 Gefahrenübergang bei Lieferung
Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Vertragspartner über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume von VERDER verlässt, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, Teilleistungen erfolgen oder VERDER noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich die Absendung des Vertragsgegenstandes aus einem Grund, den VERDER nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Transportbereitschaft auf den Vertragspartner über.

9.2 Abnahme bei Montage
VERDER trägt im Falle von Einbau des Vertragsgegenstandes die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch der Vertragsgegenstand vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder unabwendbare, von VERDER nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat VERDER Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Vertragspartner mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn der Einbau des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn VERDER die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Vertragspartners übergeben hat. Die Einbauleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung/Benutzung.

9.3 Prüfungsrecht des Vertragspartners
Der Vertragspartner hat das Recht, die Vertragsgegenstände vor dem Transport zu prüfen oder prüfen zu lassen. Macht der Vertragspartner von diesem Recht keinen Gebrauch, so darf VERDER annehmen, dass der Vertragsgegenstand in gutem Zustand und vollständig angeliefert worden ist.

9.4 Versicherung
Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Sendung durch VERDER gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.


10. Einbau, Montage und Demontage

10.1 Kosten für den Vertragspartner
Für jede Art von Einbau, Montage, Demontage und Reparatur gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Hilfskräfte wie Handlanger und, wenn nötig, Schlosser, sowie sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl.
b) alle branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
c) die zur Montage, Inbetriebsetzung und Demontage erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen.
d) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung.
e) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume
f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montageteile erforderlich und für VERDER nicht branchenüblich sind.

10.2 Kosten im Falle von unverschuldeten Verzögerungen
Verzögert sich der Einbau, die Montage oder Demontage durch Umstände ohne Verschulden von VERDER, so hat der Vertragspartner in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.


11. Gewährleistung

11.1 Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet VERDER wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von VERDER unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 (sechs) Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 (drei) Monaten vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ersetzte Teile werden Eigentum von VERDER.
b) Auf alle Pumpen, ausschließlich Verschleißteile und Fremdaggregate gewährt VERDER eine Garantie von 2(zwei) Jahren. Für Nachbesserungen bzw. Ersatzstücke haftet VERDER bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist, die sich um die Dauer der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung verlängert.
c) Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner VERDER die nach billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist VERDER von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei VERDER sofort zu verständigen ist, oder wenn VERDER mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Ditte beseitigen zu lassen und von VERDER Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
d) Verzögert sich der Versand oder Einbau des Vertragsgegenstandes ohne Verschulden von VERDER, so erlischt die Haftung spätestens 12 (zwölf) Monate nach Gefahrenübergang.
e) Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von VERDER auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die VERDER gegen den Vorlieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.
f) Das Recht de Vertragspartner, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 (sechs) Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

11.2 Keine Gewährleistung für bestimmte Schäden
VERDER übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Einbau bzw. Inbetriebsetzung oder Wartung durch den Vertragspartner oder dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung von Austauschwerkstoffen, oder Mängel, die auf Fehler aufgrund vom Vertragspartner gelieferten Konstruktionsunterlagen beruhen, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von VERDER zurückzuführen sind. Diese gilt insbesondere auch, wenn sich die Prozessdaten durch- seitens des Vertragspartners oder Dritter- unsachgemäß ausgeführten Änderungen derartig ändern, dass die pumpenspezifischen Leistungsmerkmale nicht mehr eingehalten werden können.

11.3 Ausbesserungskosten
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt VERDER -insoweit als sich Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Vertragspartner die Kosten.

11.4 Ausschluss weitergehender Ansprüche
Ausgeschlossen sind alle anderen und weitergehenden Ansprüche des Vertragspartners einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus Ersatzlieferung oder Durchführung der Nachbesserung, soweit gesetzlich zulässig und soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.
Verder übernimmt keine Beratungspflichten. Ausgeschlossen ist demgemäß insbesondere jegliche Haftung für Berechnungshilfen, Empfehlungen, Lösungsvorschläge oder dergleichen, die von der kundenseitigen Anlage abhängig sind oder auf diese Bezug haben.“


12. Haftung

12.1 Allgemeine Haftungsbeschränkung
a) VERDER haftet nur für Schäden und Folgeschäden, verursacht durch sich selbst oder ihre Mitarbeiter, soweit es sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt.
b) Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche des Vertragspartners aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Vertragspartner entsprechend.
c) Im Falle der leichten Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur dann, wenn vertragstragende Vertragspflichten verletzt sind oder Versicherungsschutz besteht. Im Falle der Fahrlässigkeit ist das Haftungsrisiko seitens VERDER auf maximal den dreifachen Wert des Vertragsgegenstandes pro Schadensfall begrenzt. Besonders bezüglich Folge- und Betriebsschäden wird mit Rücksicht auf die Haftungsbegrenzung der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen.

12.2 Allgemeine Bestimmungen im Falle von Unmöglichkeit der Leistung
 Wird VERDER die Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe:
a) Ist die Unmöglichkeit von Verschulden auf VERDER zurückzuführen, so ist der Vertragspartner berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch der Vertragspartner auf 10 (zehn) % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welchen wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
b) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die über die genannte Grenze in Höhe von 10% hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit VERDER in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt bleibt unberührt.


13. Geheimhaltung

13.1 Geschäftsgeheimnis
Die Vertragsparteien verpflichten sich alle, auch ofenkundige Einzelheiten, Informationen und Daten der Parteien, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

13.2 Verwendung nur im Rahmen des Vertrages
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Informationen ausschließlich im Rahmen des Vertrages zu nutzen.

13.3 Verpflichtung auch Dritten auferlegen
Soweit die Vertragsparteien dritte Personen zur Vertragserfüllung heranziehen, verpflichten sie diese zur gleichen Sorgfalt.


14. Behandlung und Entsorgung von Altgeräten

Bei Altgeräten und deren Bauteilen ist der Kunde verpflichtet, die von uns bezogenen Waren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wie ein Hersteller zu behandeln und/oder zu entsorgen. Die gleiche Verpflichtung einschließlich der Rücknahme trifft den Kunden als Vertreiber der Ware gegenüber Dritten, denen diese Verpflichtung mit Übergabe der Ware anzuzeigen ist.
Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen und Kosten frei, die uns durch die Nichteinhaltung der Behandlungs-, Rücknahme- und Entsorgungspflichten der von uns bezogenen Waren entstehen. Der Kunde hat nach unserer Wahl auf seine Kosten die Altgeräte oder deren Bauteile zurückzunehmen und zu entsorgen oder uns die Kosten zu ersetzen, die uns im Falle einer von uns veranlassten Entsorgung nachweislich entstehen. Die vorstehenden Verpflichtungen und unsere Freistellung verjährt nicht vor zwei Jahren nach endgültiger Beendigung der Geschäftsbeziehung.


15. Kündigung

15.1 Schriftliche Kündigung
Der Vertrag kann, soweit nicht anders vereinbart, mit einer Kündigungsfrist von 4 (vier) Monaten von beiden Vertragsparteien beendet werden.

15.2 Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
Bei einem Versäumnis, im Falle von Zahlungsaufschub, Konkurs oder Vergleichs sind die Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Derjenige, der den Grund für die sofortige Beendigung herbeigeführt hat, ist gehalten, der Vertragspartei den aufgrund der Beendigung entstandenen Schaden zu vergüten.


16. Streitigkeiten

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Verder Deutschland GmbH & Co. KG.


Haan, September 2013
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